RS OGH 1987/5/21 8Ob33/87

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Veröffentlicht am 21.05.1987
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Norm

ABGB §1323 D
V des BMF 1977 betr Änderung der V des BMF über die Festsetzung eines Tarifes für die Kfz-Haftpflichtverischerung - Bonus - Malus allg

Rechtssatz

Die - nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste - Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030474

Dokumentnummer

JJR_19870521_OGH0002_0080OB00033_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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