Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Delegierung gemäß § 27 Abs 1 DSt stellt den Ausnahmefall dar, welcher als solcher einschränkend auszulegen ist, wobei sich aus § 27 Abs 2, 4 und 5 DSt ergibt, daß in Sinne einer Verfahrenskonzentration die Entscheidung in der Sache selbst Vorrang hat.Die Möglichkeit einer Delegierung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt stellt den Ausnahmefall dar, welcher als solcher einschränkend auszulegen ist, wobei sich aus Paragraph 27, Absatz 2, 4 und 5 DSt ergibt, daß in Sinne einer Verfahrenskonzentration die Entscheidung in der Sache selbst Vorrang hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055301Dokumentnummer
JJR_19870525_OGH0002_000BKD00125_8600000_001