RS OGH 1987/5/25 Bkd125/86

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Veröffentlicht am 25.05.1987
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Delegierung gemäß § 27 Abs 1 DSt stellt den Ausnahmefall dar, welcher als solcher einschränkend auszulegen ist, wobei sich aus § 27 Abs 2, 4 und 5 DSt ergibt, daß in Sinne einer Verfahrenskonzentration die Entscheidung in der Sache selbst Vorrang hat.Die Möglichkeit einer Delegierung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt stellt den Ausnahmefall dar, welcher als solcher einschränkend auszulegen ist, wobei sich aus Paragraph 27, Absatz 2, 4 und 5 DSt ergibt, daß in Sinne einer Verfahrenskonzentration die Entscheidung in der Sache selbst Vorrang hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 125/86
    Entscheidungstext OGH 25.05.1987 Bkd 125/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055301

Dokumentnummer

JJR_19870525_OGH0002_000BKD00125_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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