Norm
ABGB §1323 C1Rechtssatz
Es ist in aller Regel unberechtigt, das in einer Zwangsversteigerung erzielte Meistbot oder den höheren Schätzwert als Grundlage für die Ausmessung der Höhe des Schadenersatzes heranzuziehen, wenn die Versteigerung rechtswidrig und schuldhaft erfolgte und dadurch dem Eigentümer die Sachen auf Dauer entzogen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030325Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0010OB00574_8700000_001