RS OGH 1987/5/26 1Ob574/87, 8Ob528/88

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

ABGB §1323 C1

Rechtssatz

Es ist in aller Regel unberechtigt, das in einer Zwangsversteigerung erzielte Meistbot oder den höheren Schätzwert als Grundlage für die Ausmessung der Höhe des Schadenersatzes heranzuziehen, wenn die Versteigerung rechtswidrig und schuldhaft erfolgte und dadurch dem Eigentümer die Sachen auf Dauer entzogen wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 574/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 574/87
  • 8 Ob 528/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 528/88
    Ähnlich; Beisatz: Der Schaden ist danach zu bemessen, wie hoch das im Versteigerungsverfahren erzielte Meistbot ohne die unerlaubte Verabredung der Bieter gewesen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030325

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0010OB00574_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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