Norm
MRK Art6 Abs2 IIIRechtssatz
Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK wendet sich nur an das Gericht, das über die Schuld des Angeklagten entscheidet, nicht aber an Private.Die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK wendet sich nur an das Gericht, das über die Schuld des Angeklagten entscheidet, nicht aber an Private.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074608Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017