Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Hat der Zessus mit dem Zedenten die Aufrechnungsvereinbarung vor der ersten Zessionsverständigung geschlossen, ist er in seinem Vertrauen darauf zu schützen, die Forderungen vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung mit Gegenforderungen tilgen zu können, die ihm gegenüber dem Zedenten aus diesem erbrachten Leistungen entstehen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Zeitpunkt der einzelnen Leistungen vor oder nach der Verständigung von der Zession liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032855Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0050OB00563_8700000_001