RS OGH 1987/5/26 5Ob563/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

ABGB §1396
ABGB §1438 Ac
ABGB §1438 Ae
ABGB §1442

Rechtssatz

Hat der Zessus mit dem Zedenten die Aufrechnungsvereinbarung vor der ersten Zessionsverständigung geschlossen, ist er in seinem Vertrauen darauf zu schützen, die Forderungen vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung mit Gegenforderungen tilgen zu können, die ihm gegenüber dem Zedenten aus diesem erbrachten Leistungen entstehen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Zeitpunkt der einzelnen Leistungen vor oder nach der Verständigung von der Zession liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032855

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0050OB00563_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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