RS OGH 2014/9/29 1Ob527/87, 1Ob666/88, 7Ob605/95, 5Ob339/98h, 7Ob252/01m, 6Ob300/02i, 1Ob8/04i, 4Ob1

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Rechtssatz

§ 1364 zweiter Satz ABGB regelt zwar nur den Fall, dass der Gläubiger bei Eintreibung der fälligen Schuld säumig ist, die Bestimmung kann aber als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden werden, deren Verletzung der Bürge dem Gläubiger einwenden kann.Paragraph 1364, zweiter Satz ABGB regelt zwar nur den Fall, dass der Gläubiger bei Eintreibung der fälligen Schuld säumig ist, die Bestimmung kann aber als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden werden, deren Verletzung der Bürge dem Gläubiger einwenden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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