Norm
ABGB §916 Abs1 BRechtssatz
§ 2 Abs 3 MRG enthält neues Recht und kann daher nur Umgehungsgeschäfte erfassen, die nach dem 31. Dezember 1981 stattgefunden haben. Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach § 916 ABGB durchgesetzt werden konnte, wird für die Geltendmachung nun das Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG zur Verfügung stehen.Paragraph 2, Absatz 3, MRG enthält neues Recht und kann daher nur Umgehungsgeschäfte erfassen, die nach dem 31. Dezember 1981 stattgefunden haben. Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach Paragraph 916, ABGB durchgesetzt werden konnte, wird für die Geltendmachung nun das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018117Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0050OB00044_8700000_001