RS OGH 1987/5/26 2Ob33/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 333 ASVG sind auch auf landwirtschaftliche Mittelbetriebe und Kleinbetriebe anzuwenden; jemand, der nicht in einem landwirtschaftlichen Großbetrieb beschäftigt ist, kann daher auch Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG sein. (Abgehen von SZ 23/359).Die Bestimmungen des Paragraph 333, ASVG sind auch auf landwirtschaftliche Mittelbetriebe und Kleinbetriebe anzuwenden; jemand, der nicht in einem landwirtschaftlichen Großbetrieb beschäftigt ist, kann daher auch Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG sein. (Abgehen von SZ 23/359).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085401

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0020OB00033_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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