RS OGH 1987/5/26 1Ob596/87, 10Ob2402/96z, 7Ob47/99h, 6Ob37/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

EheG §55a Abs2
EheG §97 Abs2

Rechtssatz

Haben die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einverständlichen Scheidung der Ehe außergerichtlich mündlich eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse getroffen und diese Vereinbarung auch real (durch Zuteilung der jedem Ehegatten danach gebührenden Vermögenswerte) vollzogen, so genügt die in der Tagsatzung zur einverständlichen Scheidung abgegebene Erklärung, daß die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten außergerichtlich geregelt wurden; eine nähere Anführung des Inhalts der Regelung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 596/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 596/87
    Veröff: SZ 60/95
  • 10 Ob 2402/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2402/96z
    Vgl auch; nur: Haben die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einverständlichen Scheidung der Ehe außergerichtlich mündlich eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse getroffen. (T1); Beisatz: Diese Vereinbarung kann formlos getroffen werden; sie ist nur aufschiebend bedingt durch die künftige Ehescheidung. (T2)
  • 7 Ob 47/99h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h
    Vgl auch; Beisatz: Steht ein Zusammenhang fest, ist es unerheblich, ob die Scheidung letztlich auf Grund von § 49 oder nach § 55a EheG erfolgt. (T3)
  • 6 Ob 37/03i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 37/03i
    Auch; Beisatz: Durch die Bestimmung des §55a Abs2 EheG, dass die Ehegatten bei der einvernehmlichen Scheidung eine schriftliche Vereinbarung über ihre vermögensrechtlichen Ansprüche zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht zu unterbreiten oder vor Gericht zu schließen haben, wird die Regelung des §97 Abs2 EheG nicht eingeschränkt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057174

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0010OB00596_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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