TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/7 2000/18/0163

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Veröffentlicht am 07.11.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §130 vierter Fall;
StGB §83 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1980, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Juli 2000, Zl. St 028/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Juli 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 8. Februar 2000) folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer, dem vom Magistrat der Stadt Linz am 4. September 1997 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, sei vom Landesgericht Linz wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

a) am 8. Februar 1999 gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, §§ 130 vierter Fall und § 15 StGB, § 229 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten,

b) am 19. Juli 1999 gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und

c) am 4. Oktober 1999 gemäß den §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

Ein auf Grund einer Anzeige vom 8. April 1997 gegen ihn wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB eingeleitetes Strafverfahren sei vom Bezirksgericht Linz-Land am 21. Jänner 1998 gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden.

Ferner habe die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen ihn mit Bescheid vom 28. Mai 1999 ein Waffenverbot erlassen, weil auf Grund seines bisherigen Verhaltens habe angenommen werden müssen, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Weiters sei eine gegen ihn wegen des Verdachtes nach § 83 StGB erstattete Anzeige (Tatzeit 1. Mai 1995) vom Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz-Land gemäß § 90 StPO aus dem Grund der §§ 6 und 7 JGG am 3. Jänner 1996 zurückgelegt worden. Ferner sei über ihn wegen vier Verwaltungsübertretungen, nämlich wegen Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, dem KFG, der StVO und dem SPG, jeweils eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden.

Der Beschwerdeführer befinde sich beim Landesgericht Linz in Untersuchungshaft, weil er und ein verdächtiger Mittäter am 19. Jänner 2000 bei einem Einbruchsdiebstahl in ein Gastlokal von Polizeibeamten auf frischer Tat betreten worden seien. Bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung bei der Erstbehörde am 20. Jänner 2000 habe er angegeben, derzeit ohne Beschäftigung zu sein, kein Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu haben und ledig zu sein. Er wäre im Jahr 1991 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich gekommen, hätte in der Folge die Pflichtschulzeit beendet und nach dem Polytechnischen Lehrgang eine Malerlehre begonnen, die er nach zwei Jahren abgebrochen hätte. Vor seiner Inhaftierung hätte er gemeinsam mit seiner Mutter in Linz gewohnt. Er hätte kein fixes Einkommen und würde von finanziellen Zuwendungen seiner Mutter leben. Auch habe der Beschwerdeführer zugegeben, in das genannte Gastlokal eingebrochen zu sein, um dort nach Geld bzw. stehlbarem Gut zu suchen.

In seiner Berufung vom 22. Februar 2000 gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe er auf seine persönliche und familiäre Situation hingewiesen und vorgebracht, dass er an Familienangehörigen nur mehr seine Mutter, seinen Bruder und seine zwei Tanten hätte, die alle in Österreich lebten. Er würde seinen Vater nicht kennen, und seine Mutter wäre krank. In Bosnien hätte er nichts.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Februar 2000 sei über den Beschwerdeführer wegen des Einbruchsdiebstahls eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm vom Gericht ein Drittel seiner Strafe bedingt nachgesehen worden sei und er sich seit etwa acht Monaten mit einer österreichischen Staatsbürgerin in aufrechter Lebensgemeinschaft befinde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei.

Dem Beschwerdeführer sei anzulasten, dass weder "Zurücklegungen des Bezirksgerichtes nach dem JGG" noch rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen hätten abhalten können. So habe er sein Verhalten der Schwere nach gesteigert, weshalb er im Jahr 1999 wegen qualifizierter Eigentumsdelikte (§§ 129 und 130 StGB) rechtskräftig bestraft worden sei. Über ihn seien unbedingte Freiheitsstrafen von zwei Monaten und zehn Monaten wegen Einbruchsdiebstahles verhängt worden, was darauf schließen lasse, dass auch vom Gericht der Unwert seines Verhaltens enorm hoch eingeschätzt worden sei. Überdies befinde er sich zur Zeit wiederum in Untersuchungshaft wegen Einbruchsdiebstahles. Dass er am 19. Jänner 2000 bei einem Einbruchsdiebstahl in ein Gastlokal von Polizeibeamten auf frischer Tat betreten worden sei, sei von ihm nicht bestritten worden, weshalb von der Richtigkeit dieses Vorwurfes auszugehen sei.

Der Beschwerdeführer halte sich in Österreich seit dem Jahr 1991 mit seiner Mutter und weiteren Verwandten auf, und es sei ihm eine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration zuzubilligen. Von einer vollständigen Integration könne in beruflicher Hinsicht nicht ausgegangen werden, zumal er eine Lehre abgebrochen habe und zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe.

Es sei daher nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Durch das Aufenthaltsverbot werde in beträchtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Allerdings habe er außer den von ihm erwähnten Freunden keine "näheren sonstigen" Bindungen und sei beruflich in keiner Weise integriert bzw. gehe keiner Beschäftigung nach. Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sodass diese Maßnahme auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Daran könne sein Hinweis darauf, dass er in Bosnien niemanden mehr hätte, nichts ändern, zumal nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen hätte bzw. allenfalls abgeschoben werden könnte. Auch die Tatsache, dass er bedingt aus der Haft entlassen worden sei, könne vor dem Hintergrund seiner schweren Verfehlungen keine Änderung des Bescheidspruches herbeiführen.

Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers (u.a. Einbruchsdiebstähle, die zu unbedingten Freiheitsstrafen geführt hätten) "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung" das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG habe Gebrauch gemacht werden müssen.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht rechtswidrig. Erst nach Ablauf dieser Zeit könne erwartet werden, dass er sich an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Auch entspreche diese Dauer in etwa der Tilgungsfrist seiner gerichtlichen Verurteilungen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt wurde, begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bringt indes vor, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, die mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 4. Juli 2000 für den 11. August 2000 angeordnet worden sei, nur bei Vorliegen einer günstigen "Zukunftsprognose" angeordnet werden dürfe. Diese günstige Prognose hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werde.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 8. Februar 1999 u.a. nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2 und § 130 vierter Fall StGB - somit wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch - und am 4. Oktober 1999 gemäß den §§ 127, 129 Z. 1 StGB - somit (neuerlich) wegen Diebstahls durch Einbruch - jeweils rechtskräftig verurteilt. Wenn auch nähere Feststellungen zu diesen Straftaten im angefochtenen Bescheid fehlen, so steht auf Grund dieser Verurteilungen das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der genannten strafgesetzlichen Bestimmungen (in bindender Weise) fest. Weiters wurde der Beschwerdeführer am 19. Juli 1999 gemäß § 83 Abs. 1 StGB - somit wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung - rechtskräftig verurteilt.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde am 19. Jänner 2000 bei einem Einbruchsdiebstahl in eine Gaststätte von Polizeibeamten auf frischer Tat betreten und vom Landesgericht Linz am 21. Februar 2000 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Bei Würdigung dieses Gesamtfehlverhaltens, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner dritten, überdies einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 4. Oktober 1999 neuerlich in einschlägiger Weise straffällig wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0188, mwN). Hiebei ist es nicht von Bedeutung, ob das Landesgericht Linz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft beschlossen hat, ist doch die Fremdenpolizeibehörde bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht an die Erwägungen des Strafgerichtes für eine bedingte Entlassung gebunden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0097, mwN). Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, bei denen das Strafgericht eine positive Prognose über das zukünftige Verhalten erstellt hat, auch daraus, dass § 36 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG ausdrücklich die - ebenso wie die bedingte Entlassung aus der Strafhaft eine positive Prognose durch das Gericht voraussetzende - Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe als Aufenthaltsverbotsgrund normiert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0213).

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde im Hinblick auf die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1991 und den Umstand, dass sich hier auch seine Mutter und weitere Verwandte aufhalten, zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn die belangte Behörde dennoch angesichts der wiederholten einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers die Erlassung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen - selbst wenn man den von der Beschwerde behaupteten Umstand mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine österreichische Lebensgefährtin und in Bosnien keine Anknüpfungspunkte habe - jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse.

4. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, obwohl er im Jahr 1999 dreimal rechtskräftig verurteilt worden war, bereits am 19. Jänner 2000 neuerlich in einschlägiger Weise straffällig wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Ablauf von zehn Jahren erwartet werden könne.

5. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, macht doch die Beschwerde mit ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände geltend, die unter Berücksichtigung des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Ermessensübung zu seinen Gunsten geboten hätten.

6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180163.X00

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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