TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/10 2003/18/0188

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1961, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Mai 2003, Zl. SD 379/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Mai 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben im September 1992 in Österreich eingereist und habe sich am 24. Oktober 1994 an einer näher bezeichneten Adresse in Wien behördlich angemeldet. Anfangs habe er über Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 12 der Verordnung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina verfügt. Anschließend habe er vom Landeshauptmann von Wien Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck, zuletzt bis 20. September 2004, erhalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. Jänner 2001 sei über den Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, §§ 130, 15, 229 Abs. 1, § 135 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verhängt worden, wovon ein Teil von 16 Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Der Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er im Zeitraum vom 12. April 2000 bis 8. Oktober 2000 in Kindergärten, Schulen, Vereinshäuser, Sportplatzkantinen, eine Bibliothek, ein Hallenbad, eine Gaststätte, einen Imbissstand und eine Tennisanlage eingebrochen sei und dabei Bargeld, Schmuck, Zigaretten, Lebensmittel und Fotozubehör gestohlen habe sowie im Zeitraum vom 3. April 2000 bis 8. Oktober 2000 verschiedene geldwerte Gegenstände zu stehlen versucht habe. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, sich durch die Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Am 27. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer neuerlich gemäß §§ 127, 129 Z. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt sei zu Grunde gelegen, dass er in der Nacht zum 19. Juni 2002 einem unbekannten Geschädigten einen Maurerhammer sowie nach einem Einbruch in eine Tankstelle einen Bargeldbetrag von EUR 411,--, zwei Packungen Zigaretten im Wert von etwa EUR 6,-- und eine Handkassa im Wert von etwa EUR 20,-- gestohlen habe. In Anbetracht der letztgenannten Verurteilung habe das Landesgericht Wiener Neustadt den bedingt ausgesprochenen Teil der vom Landesgericht Korneuburg verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Diesbezüglich habe das Gericht ausgeführt, dass die vom Landesgericht Korneuburg angenommene positive Prognose nicht aufrecht zu erhalten wäre, sodass der Widerruf des bedingt ausgesprochenen Strafteils geboten erschiene, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei somit erfüllt. Darüber hinaus könne kein Zweifel bestehen, dass das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich sohin im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als zehneinhalb Jahren in Österreich und verfüge hier über familiäre Bedingungen zu seiner Tochter und seiner Ehegattin, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe, sowie zu seiner Mutter und mehreren Geschwistern (teilweise österreichische Staatsbürger). Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:

zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des Eigentums Dritter - dringend geboten. Gerade die Vielzahl auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen verdeutliche sehr augenfällig, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder gewillt sei, die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten strafrechtlichen Normen seines Gastlandes einzuhalten. Aus diesem Grund könne eine Verhaltensprognose keinesfalls zu seinen Gunsten gestellt werden; dies umso weniger, als er bei der Ausführung seiner strafbaren Handlungen mit besonders hoher krimineller Energie vorgegangen und zudem vorwiegend wegen gewerbsmäßiger Tatausführung verurteilt worden sei. Darüber hinaus sei er bereits nach einem Zeitraum von nur einem Jahr nach seiner Haftentlassung neuerlich straffällig geworden.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf seinen langjährigen inländischen Aufenthalt seit dem Jahr 1992 Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass einer daraus ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert werde. Auch seine Bindung zu seiner Tochter und seiner Ehegattin erfahre durch den Umstand, dass er sich in Strafhaft befinde, eine gewisse Relativierung. Abgesehen davon könne er den Kontakt zu seiner Familie - wenn auch eingeschränkt - vom Ausland aus dadurch aufrecht erhalten, dass er von seinen Angehörigen dort besucht werde. Seine Bindung zu den übrigen Verwandten (außer seiner Mutter) sei im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung ohne Relevanz, weil der Schutzumfang des § 37 FrG die Beziehung zu anderen Verwandten als Kindern und Eltern nur dann umfasse, wenn diese Personen mit dem Fremden im gemeinsamen Haushalt lebten. Auch der Umstand, dass er in unregelmäßigen Abständen für jeweils kurze Zeiträume für verschiedene Arbeitgeber einer Beschäftigung nachgegangen sei, habe seine privaten Interessen nicht in relevanter Weise verstärken können.

Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nach wie vor beachtlich seien, komme ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten beeinträchtigen Allgemeininteresse, habe er doch augenfällig dokumentiert, dass er keinerlei Bedenken habe, in fremdes Eigentum einzugreifen. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig. Die Vernehmung seiner Ehegattin und seiner Tochter erübrige sich bereits deshalb, weil der vorliegenden Entscheidung ohnedies enge familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden seien. Die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens habe ebenfalls unterbleiben können, weil die belangte Behörde das Erfordernis des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen gehabt habe.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen der §§ 38, 35 leg. cit. stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des "maßgebenden Sachverhaltes" (in der Nacht vom 12. April auf den 13. April 2000) noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten, die er größtenteils gewerbsmäßig begangen habe, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

Im Hinblick auf seine familiäre Situation und seinen langjährigen inländischen Aufenthalt sei es - im Gegensatz zur Auffassung der Erstbehörde, die das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen habe - ausreichend, diese Maßnahme für die Dauer von zehn Jahren zu befristen. Vor Ablauf dieses Zeitraums könne jedoch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, denen überdies zum Teil mit Strafe bedrohte Handlungen zu Grunde liegen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bringt indes vor, dass durchaus von einer günstigen Verhaltensprognose betreffend den Beschwerdeführer ausgegangen werden könne. So sei das von ihm bislang verspürte Haftübel erzieherisch bereits derart wirksam gewesen, dass von seiner positiven Einstellung zur Rechtsordnung in Österreich auszugehen sei und er von weiteren Straftaten in Österreich absehen werde. Auch hätte die belangte Behörde ein kriminalpsychologisches Gutachten einholen müssen. Nach seiner Haftentlassung werde es ihm möglich sein, wiederum bei seiner Ehegattin in Wien den Wohnsitz zu nehmen. Er sei bestrebt, und zwar mit intensiver Unterstützung seiner Familienangehörigen in Österreich, sich nach seiner Haftentlassung sozial zu integrieren und im Hinblick auf die ihm obliegenden Sorge- und Unterhaltspflichten sofort wieder ein ordentliches Dienstverhältnis anzutreten.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch nicht dringend geboten. Ferner wögen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie weitaus schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme. So halte sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren in Österreich auf und befinde sich seine gesamte Familie hier. Er habe ein regelmäßiges Einkommen erzielt, wodurch es ihm möglich gewesen sei, den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten. Auf Grund des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes sei die Bestreitung des Unterhaltes seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter gefährdet, wobei auch auf sein Besuchsrecht hinsichtlich seiner minderjährigen Tochter hingewiesen werde, das ein Menschenrecht darstelle.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde liegt der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Korneuburg vom 11. Jänner 2001 zu Grunde, dass er im Zeitraum von April bis Oktober 2000, somit etwa in einem halben Jahr, mehrere Einbruchsdiebstähle verübte, wobei er gewerbsmäßig vorging, d.h. in der Absicht handelte, sich durch die Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ferner versuchte er in diesem Zeitraum, verschiedene geldwerte Gegenstände zu stehlen. Obwohl über ihn am 11. Jänner 2001 eine empfindliche Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt worden war und er einen Teil dieser Freiheitsstrafe auch verbüßt hatte, wurde er bereits nach einem Zeitraum von nur einem Jahr nach seiner Haftentlassung neuerlich straffällig, indem er in der Nacht zum 19. Juni 2002 (u.a.) einen weiteren Einbruchsdiebstahl in einer Tankstelle verübte. Bei Würdigung dieses Gesamtfehlverhaltens, insbesondere des Umstandes, dass sich die gewerbsmäßig verübten Einbruchsdiebstähle über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt haben und der Beschwerdeführer binnen verhältnismäßig kurzer Zeit nach seiner Haftentlassung in einschlägiger Weise straffällig geworden ist, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343). Entgegen der Beschwerdeansicht wäre ein kriminalpsychologisches Gutachten nicht geeignet, die angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstandende Prognose der belangten Behörde in Bezug auf die von seinem weiteren Aufenthalt ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu widerlegen.

3.2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde im Hinblick auf die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit September 1992 und seine Bindungen zu seiner Ehefrau und seinem Kind, mit denen er hier im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie zu seiner Mutter zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn sie angesichts des besagten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Erlassung dieser Maßnahme für dringend geboten erachtet hat, so ist dies in Ansehung des von ihr herangezogenen, in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte (des Eigentums) anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die bis zum Jahr 2000 erreichte, aus seinem Aufenthalt und seinen verschiedenen Beschäftigungen resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch seine wiederholt begangenen Straftaten wesentlich beeinträchtigt wurde. Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen, dass seine Unterhaltsleistungen für seine Familienangehörigen gefährdet seien, zu erwidern, dass er Geldunterhaltsleistungen auch vom Ausland erbringen kann. Sollte ihn seine Familie nicht in das Ausland begleiten, so kann ein - wenn auch eingeschränkter - Kontakt dadurch aufrecht erhalten werden, dass er von ihr im Ausland besucht wird.

Da die belangte Behörde ohnedies die familiären Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen berücksichtigt hat, geht auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass seine Familienmitglieder hätten vernommen werden müssen, ins Leere, zumal die Beschwerde auch nicht darlegt, welche sonstigen, nicht bereits in die Beurteilung der belangten Behörde miteinbezogenen familiären Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wären.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180188.X00

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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