Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Für die Zuerkennung einer Entschädigung nach Art 6 MedG genügt zwar das Vorliegen des objektiven Tatbestands, Ersatzpflicht nach § 1330 Abs 2 ABGB tritt aber nur bei Verschulden ein.Für die Zuerkennung einer Entschädigung nach Artikel 6, MedG genügt zwar das Vorliegen des objektiven Tatbestands, Ersatzpflicht nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB tritt aber nur bei Verschulden ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031738Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016