RS OGH 1987/5/26 1Ob4/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Rechtssatz

Für die Zuerkennung einer Entschädigung nach Art 6 MedG genügt zwar das Vorliegen des objektiven Tatbestands, Ersatzpflicht nach § 1330 Abs 2 ABGB tritt aber nur bei Verschulden ein.Für die Zuerkennung einer Entschädigung nach Artikel 6, MedG genügt zwar das Vorliegen des objektiven Tatbestands, Ersatzpflicht nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB tritt aber nur bei Verschulden ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031738

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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