RS OGH 1987/5/27 3Ob30/87, 5Ob169/05x, 3Ob48/10w

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Norm

ABGB §469a

Rechtssatz

Die Pfandrechtslöschpflicht nach § 469 a ABGB kommt bei einer Höchstbetragshypothek erst mit dem Erlöschen des Grundverhältnisses zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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