Norm
LMG 1975 §73Rechtssatz
Kompetenz nach § 41 Abs 2 MedG ist (ebenso wie etwa jene nach § 9 PornG und nach § 73 LMG) sowohl eine örtliche als auch eine sachliche; Zweck dieser Zuständigkeitskonzentration ist die größere Sachkenntnis und Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die durch die Vereinigung gleichartiger Sachen bei bestimmten Gerichten herbeigeführt wird (Vgl SSt 27/79, RZ 1958,12 ua). In Fällen, in denen - wie hier - im Gesetz die ausschließliche Kompetenz des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für das gesamte Bundesgebiet angeordnet ist (§ 41 Abs 2 letzter Satz MedG), kommt demnach eine Delegierung nach § 62, 63 StPO nicht in Betracht, weil es ein "anderes Gericht derselben Art" im Bereich der Republik Österreich nicht gibt.Kompetenz nach Paragraph 41, Absatz 2, MedG ist (ebenso wie etwa jene nach Paragraph 9, PornG und nach Paragraph 73, LMG) sowohl eine örtliche als auch eine sachliche; Zweck dieser Zuständigkeitskonzentration ist die größere Sachkenntnis und Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die durch die Vereinigung gleichartiger Sachen bei bestimmten Gerichten herbeigeführt wird (Vgl SSt 27/79, RZ 1958,12 ua). In Fällen, in denen - wie hier - im Gesetz die ausschließliche Kompetenz des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für das gesamte Bundesgebiet angeordnet ist (Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz MedG), kommt demnach eine Delegierung nach Paragraph 62, 63, StPO nicht in Betracht, weil es ein "anderes Gericht derselben Art" im Bereich der Republik Österreich nicht gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016