RS OGH 1987/6/3 15Nds72/87, 13Os83/02, 11NdS33/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1987
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Norm

LMG 1975 §73
MedienG §41 Abs2
PornG §9
StPO §62
StPO §63 A

Rechtssatz

Kompetenz nach § 41 Abs 2 MedG ist (ebenso wie etwa jene nach § 9 PornG und nach § 73 LMG) sowohl eine örtliche als auch eine sachliche; Zweck dieser Zuständigkeitskonzentration ist die größere Sachkenntnis und Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die durch die Vereinigung gleichartiger Sachen bei bestimmten Gerichten herbeigeführt wird (Vgl SSt 27/79, RZ 1958,12 ua). In Fällen, in denen - wie hier - im Gesetz die ausschließliche Kompetenz des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für das gesamte Bundesgebiet angeordnet ist (§ 41 Abs 2 letzter Satz MedG), kommt demnach eine Delegierung nach § 62, 63 StPO nicht in Betracht, weil es ein "anderes Gericht derselben Art" im Bereich der Republik Österreich nicht gibt.

Entscheidungstexte

  • 15 Nds 72/87
    Entscheidungstext OGH 03.06.1987 15 Nds 72/87
  • 13 Os 83/02
    Entscheidungstext OGH 21.08.2002 13 Os 83/02
    Vgl; Beisatz: Keine analoge Anwendung des §41 Abs2 zweiter Satz MedienG auf elektronische Dienste wie etwa Bildschirmtext, Teletext und Internet. (T1)
  • 11 Nds 33/02
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 11 Nds 33/02
    Vgl; Beisatz: Der Delegierung eines Verfahrens wegen eines in elektronischen Medien begangenen Medieninhaltsdelikts an ein anderes Gericht als das Landesgericht für Strafsachen Wien steht die Bestimmung des § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG nicht entgegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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