RS OGH 2024/10/21 14Os76/87; 14Ns59/24y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1987
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Norm

StGB §42
StPO §451 Abs2
  1. StGB § 42 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007
  1. StPO § 451 heute
  2. StPO § 451 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 451 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 451 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 451 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Aus der systematischen Einordnung der Vorschrift des § 451 Abs 2 StPO folgt keineswegs deren ausschließliche Anwendbarkeit im bezirksgerichtlichen Vorverfahren, solange noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. § 42 Abs 2 zweiter Halbsatz StGB gebietet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB die Beendigung des Verfahrens in jeder Lage. So gesehen ermöglicht § 451 Abs 2 StPO die Einstellung des Verfahrens mit Beschluß, wenn sich das Bezirksgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB außerhalb der Hauptverhandlung überzeugt, mag auch eine solche schon stattgefunden haben.Aus der systematischen Einordnung der Vorschrift des Paragraph 451, Absatz 2, StPO folgt keineswegs deren ausschließliche Anwendbarkeit im bezirksgerichtlichen Vorverfahren, solange noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Halbsatz StGB gebietet bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB die Beendigung des Verfahrens in jeder Lage. So gesehen ermöglicht Paragraph 451, Absatz 2, StPO die Einstellung des Verfahrens mit Beschluß, wenn sich das Bezirksgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB außerhalb der Hauptverhandlung überzeugt, mag auch eine solche schon stattgefunden haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091400

Im RIS seit

03.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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