RS OGH 1987/6/3 9Os180/86

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Veröffentlicht am 03.06.1987
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Norm

StPO §293

Rechtssatz

Im erneuerten Verfahren bleibt es dem Erkenntnisgericht unbenommen, zu einer anderen Beweiswürdigung und zu anderen Tatsachenfeststellungen als im ersten Urteil zu gelangen, mag auch die Aufhebung dieses Urteils aus anderen Gründen erfolgt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100275

Dokumentnummer

JJR_19870603_OGH0002_0090OS00180_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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