RS OGH 1987/6/3 9Os180/86

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Veröffentlicht am 03.06.1987
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Norm

StPO §258
StPO §281 Abs1 Z5 C
StPO §293

Rechtssatz

Auch im erneuerten Verfahren haben die Tatrichter die Beweise eigenständig und ausschließlich nach ihrer eigenen, auf Grund der Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung zu würdigen, ohne in irgendeiner Weise an deren Würdigung in einem vorangegangenen Urteil gebunden zu sein oder sich auch nur damit auseinandersetzen zu müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098264

Dokumentnummer

JJR_19870603_OGH0002_0090OS00180_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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