RS OGH 1987/6/4 8Ob521/87

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Rechtssatz

Der Zustimmung eines "Dritten" im Sinne des § 22 Abs 2 letzter Satz EisbEG bedarf es nur dann, wenn dabei gemäß § 22 Abs 1 leg cit über die infolge einer Enteignung zu leistende Entschädigung abgesprochen wird.Der Zustimmung eines "Dritten" im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz EisbEG bedarf es nur dann, wenn dabei gemäß Paragraph 22, Absatz eins, leg cit über die infolge einer Enteignung zu leistende Entschädigung abgesprochen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058031

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0080OB00521_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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