Norm
B-VG Art89Rechtssatz
§ 12 Abs 2 OrthG scheint in die den organisatorischen Eigenheiten der griechisch - orientalischen Kirche hinreichend sachlich begründet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung vermag der OGH nicht zu teilen. Er sieht sich daher nicht bestimmt, die Anregung zu einer Anfechtung des § 12 Abs 2 OrthG als verfassungswidrig aufzugreifen.Paragraph 12, Absatz 2, OrthG scheint in die den organisatorischen Eigenheiten der griechisch - orientalischen Kirche hinreichend sachlich begründet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung vermag der OGH nicht zu teilen. Er sieht sich daher nicht bestimmt, die Anregung zu einer Anfechtung des Paragraph 12, Absatz 2, OrthG als verfassungswidrig aufzugreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053578Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00600_8700000_002