Norm
ABH 1973 Art16 Abs1 litdRechtssatz
Der Versicherungsschutz aus der Verwendung einer Schußwaffe als Sportgerät nach Art 17 Abs 1 lit f der ABH ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Besitz einer Waffe durch den Versicherungsnehmer nach dem WaffG erlaubt ist.Der Versicherungsschutz aus der Verwendung einer Schußwaffe als Sportgerät nach Artikel 17, Absatz eins, Litera f, der ABH ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Besitz einer Waffe durch den Versicherungsnehmer nach dem WaffG erlaubt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081289Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0070OB00022_8700000_001