Norm
WEG 1975 §23Rechtssatz
Die Rechtsstellung des Wohnungseigentumswerbers ist ähnlich der eines Vorbehaltskäufers mit Anwartschaftsrecht; sie unterscheidet sich auch im Vorstadium erheblich von der eines Mieters oder eines Nutzungsberechtigten einer Genossenschaftswohnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083124Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0070OB00588_8700000_001