RS OGH 2015/7/2 7Ob24/87, 1Ob46/97i, 7Ob91/01k, 7Ob231/05d, 7Ob81/15k

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Rechtssatz

Die Liquidierungskosten (das sind Kosten aus einem vom Geschädigten gegen den Versicherer angestrengten Schadenersatzprozess) hat der Haftpflichtversicherte im Falle eines kranken Deckungsverhältnisses nur dann zu ersetzen, wenn der Prozess zu seinem klaren, überwiegenden Vorteil geführt wurde. Daher kein Anspruch des Versicherers auf Barauslagenvorschuss vor Abschluss des Schadenersatzprozesses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019888

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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