RS OGH 1987/6/4 6Ob559/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1987
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Norm

ABGB §871 CIII
ABGB §873

Rechtssatz

Die Lehrmeinung, daß die Schutzwürdigkeit dessen, der auf die irrtumsbehaftete Erklärung seines Rechtsgeschäftspartners vertraue, nicht nur dann zu verneinen sei, wenn er noch keine Dispositionen getroffen habe, sondern auch dann, wenn die Nachteile aus im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Erklärung des Irrenden getroffenen Dispositionen ausgleichbar seien und vom Irrenden auch tatsächlich durch entsprechende Leistung ausgeglichen würden ( sogenannte Redintegration durch Ersatz des Vertrauensschadens ), wird abgelehnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016222

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0060OB00559_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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