Norm
ABGB §871 CIIIRechtssatz
Die Lehrmeinung, daß die Schutzwürdigkeit dessen, der auf die irrtumsbehaftete Erklärung seines Rechtsgeschäftspartners vertraue, nicht nur dann zu verneinen sei, wenn er noch keine Dispositionen getroffen habe, sondern auch dann, wenn die Nachteile aus im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Erklärung des Irrenden getroffenen Dispositionen ausgleichbar seien und vom Irrenden auch tatsächlich durch entsprechende Leistung ausgeglichen würden ( sogenannte Redintegration durch Ersatz des Vertrauensschadens ), wird abgelehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016222Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00559_8700000_001