RS OGH 1987/6/4 6Ob600/85

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Auf einen Beratungsvertrag (Beratung beim Aushandeln von Frachtverträgen und deren Abwicklung, wobei sich der Geschäftsherr den Abschluss der Verträge vorbehielt) ist die Vorschrift des § 1009 ABGB über die redliche Besorgung der übertragenen Aufgabe sinngemäß anzuwenden, sodass auch den Berater die daraus von Lehre und Rechtsprechung gefolgerte umfassende Treuepflicht trifft. Die Verletzung dieser Treuepflicht - Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, Ausnützen einer Zwangslage des Geschäftsherrn zugunsten eines Dritten - berechtigt den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Auflösung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019379

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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