Rechtssatz
Auf einen Beratungsvertrag (Beratung beim Aushandeln von Frachtverträgen und deren Abwicklung, wobei sich der Geschäftsherr den Abschluss der Verträge vorbehielt) ist die Vorschrift des § 1009 ABGB über die redliche Besorgung der übertragenen Aufgabe sinngemäß anzuwenden, sodass auch den Berater die daraus von Lehre und Rechtsprechung gefolgerte umfassende Treuepflicht trifft. Die Verletzung dieser Treuepflicht - Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, Ausnützen einer Zwangslage des Geschäftsherrn zugunsten eines Dritten - berechtigt den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Auflösung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages.Auf einen Beratungsvertrag (Beratung beim Aushandeln von Frachtverträgen und deren Abwicklung, wobei sich der Geschäftsherr den Abschluss der Verträge vorbehielt) ist die Vorschrift des Paragraph 1009, ABGB über die redliche Besorgung der übertragenen Aufgabe sinngemäß anzuwenden, sodass auch den Berater die daraus von Lehre und Rechtsprechung gefolgerte umfassende Treuepflicht trifft. Die Verletzung dieser Treuepflicht - Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, Ausnützen einer Zwangslage des Geschäftsherrn zugunsten eines Dritten - berechtigt den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Auflösung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019379Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010