RS OGH 1987/6/4 6Ob600/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1987
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Norm

StGG Art15

Rechtssatz

Bei einer nur in Ansehung ihrer äußeren Angelegenheiten für den staatlichen Bereich unter Kuratel gestellten Kirchengemeinde fällt das Eigentum an einer Liegenschaft, noch dazu, wenn auf ihr ein Gebäude errichtet ist, dessen Einheiten zum Teil vermietet sind und das deshalb den Eigentümer in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Beziehungen verstrickt, in denen er zur Satzung von Rechtshandlungen genötigt sein kann, nicht unter die "inneren Angelegenheiten".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073130

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0060OB00600_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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