RS OGH 2002/2/27 7Ob619/87, 6Ob507/88, 7Ob655/88 (7Ob656/88), 6Ob625/89, 7Ob568/90, 2Ob606/90, 7Ob31

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Norm

ABGB §177 B
  1. ABGB § 177 heute
  2. ABGB § 177 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 177 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 177 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Auch ein rechtsmißbräuchliches Ansichbringen eines Kindes muß nicht grundsätzlich dazu führen, daß dem anderen Elternteil die Rechte des § 144 ABGB zuerkannt werden. Aus dem rechtswidrigen Verhalten eines Elternteils können aber Schlüsse auf seine mangelnde Eignung als Erzieher gezogen werden.Auch ein rechtsmißbräuchliches Ansichbringen eines Kindes muß nicht grundsätzlich dazu führen, daß dem anderen Elternteil die Rechte des Paragraph 144, ABGB zuerkannt werden. Aus dem rechtswidrigen Verhalten eines Elternteils können aber Schlüsse auf seine mangelnde Eignung als Erzieher gezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048809

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0070OB00619_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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