Rechtssatz
Der Vertragserrichter hat dann, wenn die Parteien den Vertrag bereits errichtet haben und sie ihn nur noch in die entsprechende juristische Form bringen lassen wollen, in der Regel nur die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026716Im RIS seit
04.06.1987Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024