RS OGH 2024/3/20 7Ob573/87; 6Ob35/24a

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Rechtssatz

Der Vertragserrichter hat dann, wenn die Parteien den Vertrag bereits errichtet haben und sie ihn nur noch in die entsprechende juristische Form bringen lassen wollen, in der Regel nur die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026716

Im RIS seit

04.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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