Norm
BStG §18Rechtssatz
Kaufinteressenten bieten je nach Lage, Beschaffenheit, Aufschließungsgrad und anderen wertbestimmenden Gesichtspunkten mit unter auch voneinander stark abweichende Preise; daher wird das Vergleichswertverfahren den konkreten Verhältnissen im allgemeinen umso gerechter, je mehr - auch sehr unterschiedliche - Werte in das Verfahren einbezogen werden. Nur solche Werte, von denen feststeht, daß sie nicht zu berücksichtigen (besondere Vorliebe) oder objektiv unrichtig sind (Scheinpreise), sind auszuscheiden. Soweit keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Annahme vorliegen, sind auch die am weitesten abweichenden Werte der Berechnung zugrundezulegen, sofern die Sachverständigen deren Vergleichswerttauglichkeit bejaht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053719Im RIS seit
10.06.1987Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024