RS OGH 1987/6/10 1Ob7/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1987
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Norm

AHG §2

Rechtssatz

Ungeachtet eines Erkenntnisses des VwGH ist Amtshaftung zu bejahen, wenn den Feststellungen der Verwaltungsbehörde Gutachten von Amtssachverständigen zugrundelagen, die von diesen in rechtswidriger Weise schuldhaft unrichtig erstattet wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050074

Dokumentnummer

JJR_19870610_OGH0002_0010OB00007_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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