RS OGH 1987/6/10 1Ob568/87

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Norm

ABGB §914 IIIi
ABGB §983
ABGB §1056

Rechtssatz

Enthält ein Kreditvertrag keine Zinsenanpassungsklausel, sondern nur die Bestimmung, daß die im Vertrag genannten Zinsen (nur) bis auf Widerruf in Rechnung gestellt werden, kann dies dahin verstanden werden, daß die kreditgewährende Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz zu widerrufen und dann höhere Zinsen zu verlangen, soweit dies dem üblichen, insbesondere einer höheren Bankrate entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018137

Dokumentnummer

JJR_19870610_OGH0002_0010OB00568_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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