Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Enthält ein Kreditvertrag keine Zinsenanpassungsklausel, sondern nur die Bestimmung, daß die im Vertrag genannten Zinsen (nur) bis auf Widerruf in Rechnung gestellt werden, kann dies dahin verstanden werden, daß die kreditgewährende Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz zu widerrufen und dann höhere Zinsen zu verlangen, soweit dies dem üblichen, insbesondere einer höheren Bankrate entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018137Dokumentnummer
JJR_19870610_OGH0002_0010OB00568_8700000_001