Norm
ABGB §983Rechtssatz
Ist vertraglich festgelegt, daß der vorgesehene Zinssatz, wenn er geändert werden soll, widerrufen werden muß, hat die Bank diesen Widerruf auch auszusprechen und den neuen Zinssatz bekanntzugeben; sonst richtet sich die Höhe der Zinsen weiterhin nach dem Kreditvertrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019411Dokumentnummer
JJR_19870610_OGH0002_0010OB00568_8700000_002