RS OGH 1987/6/10 1Ob568/87

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Norm

ABGB §983
ABGB §1056

Rechtssatz

Ist vertraglich festgelegt, daß der vorgesehene Zinssatz, wenn er geändert werden soll, widerrufen werden muß, hat die Bank diesen Widerruf auch auszusprechen und den neuen Zinssatz bekanntzugeben; sonst richtet sich die Höhe der Zinsen weiterhin nach dem Kreditvertrag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019411

Dokumentnummer

JJR_19870610_OGH0002_0010OB00568_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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