RS OGH 1987/6/11 12Os69/87

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Norm

StGB §127 E
StGB §133 F

Rechtssatz

Die bloße Übergabe von Schlüsseln zu einer fremden Wohnung bewirkt nicht, daß dem Täter damit auch die darin befindlichen Gegenstände anvertraut wären. Deren (widerrechtliche) Aneignung begründet daher Diebstahl, nicht Veruntreuung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093508

Dokumentnummer

JJR_19870611_OGH0002_0120OS00069_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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