RS OGH 1987/6/11 6Ob563/87

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Rechtssatz

Trotz der Bestimmung des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG sind Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung gemäß § 900 ABGB vererblich. Für diese Anwartschaftsrechte sind die Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft nicht anwendbar, soweit diese - zufolge des Charakters des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG als nachgiebige Rechtsnorm - in zulässiger Weise eine Erweiterung oder Beschränkung der Erbenrechte vorsehen.Trotz der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz GenG sind Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung gemäß Paragraph 900, ABGB vererblich. Für diese Anwartschaftsrechte sind die Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft nicht anwendbar, soweit diese - zufolge des Charakters des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz GenG als nachgiebige Rechtsnorm - in zulässiger Weise eine Erweiterung oder Beschränkung der Erbenrechte vorsehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017370

Dokumentnummer

JJR_19870611_OGH0002_0060OB00563_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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