RS OGH 1987/6/16 4Ob301/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

JN §83c
  1. JN § 83c heute
  2. JN § 83c gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Für die Auslegung, die Zuständigkeit nach § 83 c Abs 3 JN gelte nur für den Absender von Schriften und Druckwerken, bietet der Gesetzeswortlaut keine Grundlage; auch die Absicht des Gesetzgebers steht einer solchen einschränkenden Auslegung entgegen.Für die Auslegung, die Zuständigkeit nach Paragraph 83, c Absatz 3, JN gelte nur für den Absender von Schriften und Druckwerken, bietet der Gesetzeswortlaut keine Grundlage; auch die Absicht des Gesetzgebers steht einer solchen einschränkenden Auslegung entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046615

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00301_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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