RS OGH 1987/6/16 10ObS11/87, 10ObS406/89, 10ObS87/99p, 10ObS124/07v, 10ObS156/15m, 10ObS146/15s, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

ASGG §67 Abs1 Z1
ASVG §367 Abs2
ASVG §383 Abs2 lita
BPGG §12 Abs5

Rechtssatz

Die bloße Mitteilung des Versicherungsträgers, was mit den an Ausgleichszulage anfallenden Beträgen geschehen wird, stellt keinen Bescheid dar, sodass eine Klage unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 11/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 10 ObS 11/87
    Veröff: SSV-NF 1/3 = ZAS 1988/26 S 198 (Müller)
  • 10 ObS 406/89
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 406/89
    Auch; Beisatz: Hier: Erledigung des Versicherungsträgers, die zwar entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als Bescheid bezeichnet ist, aber nach ihrem Inhalt den eindeutigen Bescheidwillen des Versicherungsträgers erkennen lässt. (T1)
    Veröff: SSV-NF 4/99
  • 10 ObS 87/99p
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 87/99p
    Vgl auch; Beisatz: Die einem Bescheid über die Festsetzung der Geldleistung auf einem gesonderten (zweiten) Blatt angeschlossene Abrechnung über die angefallenen Beträge stellt weder einen Teil dieses Bescheides noch einen gesonderten Bescheid dar. Einer solchen Abrechnung kann nämlich nicht entnommen werden, dass ein Rechtsverhältnis zum Kläger in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden sollte; dies bildet aber ein wesentliches Merkmal des Bescheidbegriffes. (T2)
  • 10 ObS 124/07v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 124/07v
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 10 ObS 156/15m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 156/15m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloße Mitteilung des Sozialversicherungsträgers, dass nach den Ergebnissen der Wiederbegutachtung Pflegebedürftigkeit in unverändertem Ausmaß vorliege. (T3)
  • 10 ObS 146/15s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 146/15s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Informationsschreiben über voraussichtliche Höhe der Pension. (T4)
  • 10 ObS 78/16t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 ObS 78/16t
    Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Bescheidcharakter einer Mitteilung des Pensionsversicherungsträgers darüber, dass keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation getroffen werden, verneint. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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