RS OGH 1987/6/16 4Ob339/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

ABGB §1172
ABGB §1173
KO §21
UrhG §24
UrhG §32 Abs1
  1. ABGB § 1172 heute
  2. ABGB § 1172 gültig ab 01.07.1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1936
  1. ABGB § 1173 heute
  2. ABGB § 1173 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Tritt der Masseverwalter im Konkurs des werknutzungsberechtigten Verlegers vom Verlagsvertrag zurück, erlöschen die beiderseitigen Erfüllungsansprüche. Das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht steht wieder dem Urheber (Verlagsgeber) zu. Dieser kann jedoch die unverkauften Restbestände des Werkes nicht herausverlangen. Der Masseverwalter darf sie aber nicht mehr verbreiten. Er kann sie daher durch Verkauf zum Altpapierpreis ("Makulieren") verwerten, sofern er sich mit dem Urheber (Verlagsgeber) nicht anderweitig einigt. Der Urheber hat keinen Anspruch darauf, daß ihm der Verleger (hier: der an seine Stelle getretene Masseverwalter) die Restauflage Zug - um - Zug gegen Bezahlung des Altpapierpreises überläßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022064

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00339_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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