RS OGH 1987/6/16 2Ob62/86

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §19 Abs5 BV

Rechtssatz

Zwei voll versetzte, also nicht gegenüberliegende Einmündungstrichter zweier Straßen weisen in der Regel auf das Vorliegen von zwei selbständigen Kreuzungen hin; die Vorrangregeln des § 19 Abs 4 und 5 StVO sind hinsichtlich jeder dieser Kreuzungen anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074371

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0020OB00062_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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