Norm
ABGB §877Rechtssatz
Die Verjährung von Rückabwicklungsansprüchen des Gegners des Irrenden beginnt erst mit der Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Irrtums zu laufen .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016347Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0030OB00075_8700000_001