RS OGH 1987/6/17 9ObS3/87, 10ObS49/91, 10ObS33/93, 10ObS43/94, 9Ob501/95, 7Ob55/00i, 6Ob131/03p, 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
beobachten
merken

Norm

ASVG §203
ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, dass der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen einem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. Wird - gestützt auf denselben Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren (Verschlimmerungsantrag) erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 3/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObS 3/87
    Veröff: SZ 60/113 = SSV - NF 1/7
  • 10 ObS 49/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 49/91
    nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Wird - gestützt auf denselben Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren (Verschlimmerungsantrag) erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen. (T1)
    Veröff: SSV - NF 5/24
  • 10 ObS 33/93
    Entscheidungstext OGH 18.03.1993 10 ObS 33/93
    nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht. (T2)
  • 10 ObS 43/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 10 ObS 43/94
    Auch; nur T2
  • 9 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 Ob 501/95
    Auch; nur: Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, dass der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen einem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. (T3)
    Veröff: SZ 68/2
  • 7 Ob 55/00i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 131/03p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2003 6 Ob 131/03p
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 27/09y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 27/09y
    Vgl; Beisatz: Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses. (T4)
  • 2 Ob 167/10p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
    Vgl; Beisatz: War Gegenstand der Vorprozesse das Begehren auf Verdienstentgang in bestimmten Zeiträumen, so ist der andere Zeiträume umfassende Streitgegenstand des Folgeprozesses mit jenem der Vorprozesse nicht ident. (T5)
  • 5 Ob 227/11k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 227/11k
    Auch; Beis auch wie T5
  • 8 Ob 25/15g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 25/15g
    Vgl auch
  • 9 ObA 56/16z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 164/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 164/17g
    Vgl auch; nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. (T6)
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/25
  • 2 Ob 221/18s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 221/18s
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten