RS OGH 1987/7/17 9ObA17/87

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

AngG §27 Z2 E2
GewO 1859 §82 litf
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Bei einer für den Fall eines eigenmächtigen Urlaubsantritts bedingt ausgesprochenen Entlassung, endet das Dienstverhältnis mit diesem Urlaubsantritt; unabhängig davon, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer später bei der Gebietskrankenkasse abmeldete und seine restlichen Lohnansprüche abrechnete.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eigenmacht, Antritt, Erholungsurlaub, Angestellte, Arbeitsverhältnis, Zeitpunkt, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Bedingung, Erklärung, Ausspruch, Wirksamkeit, Wirkung, Abmeldung, Abrechnung, Sozialversicherung, GKK, Krankenkasse, Dienstunfähigkeit, Unfähigkeit, Hilfsarbeiten, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029387

Im RIS seit

17.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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