RS OGH 1989/8/8 9Os59/87, 15Os2/88, 11Os93/89

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Rechtssatz

Es liegt bloß versuchte Nötigung vor, wenn der vom Täter angestrebte Effekt zwar eintritt, dies aber nicht ursächlich auf das eingesetzte Nötigungsmittel zurückzuführen ist (sondern auf eine von dritter Seite - wenn auch gewaltsam herbeigeführte - Unterbrechung einer zuvor intakten Telefonverbindung) und sich der Genötigte noch nicht so zu verhalten begonnen hat, wie es der Täter will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090700

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_0090OS00059_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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