Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Wird der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ganz oder zum Teil (hier in Form einer Sozialversicherungszulage) vergütet, stellt dies keinen Aufwandsersatz sondern Entgelt dar, das in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Berechnung, Grundlage, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang, Einrechnung, Anrechnung, Vergütung, Ersatz, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028610Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBA00019_8700000_003