RS OGH 1987/6/17 4Ob348/87, 4Ob344/87, 4Ob373/87, 4Ob60/15z

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

EO §388 Abs3

Rechtssatz

Durch die neue Bestimmung des Abs 3 in § 388 EO wollte der Gesetzgeber für diejenigen Angelegenheiten, für die die Übereinstimmung des Spruchkörpers, der über die EV entscheidet, mit dem in der Sache selbst entscheidenden besonders wichtig ist, grundsätzlich die Senatsbesetzung beibehalten, und zwar - abweichend von § 50 EO - in der Zusammensetzung, die auch für die Hauptsache vorgesehen ist. Dies sollte durch den neuen Abs 3 unzweifelhaft auch für das Rekursverfahren ausgedrückt werden (669 BlgNR 15.GP 73).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005190

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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