RS OGH 1987/6/17 9ObS2/87, 10ObS182/89

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

ASVG §183

Rechtssatz

§ 183 ASVG enthält in dem Bereich, in den er die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Rente normiert, materiellrechtliche Bestimmungen, soweit er den Vorgang bei der Neufeststellung anordnet, formellrechtliche Bestimmungen. Ist im gerichtlichen Verfahren ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt zu beurteilen, ist eine Änderung des Sachverhaltes, die sich nach dem Zeitpunkt, auf den der angefochtene Bescheid abgestellt war, ereignet und die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintritt, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei unterliegt der Prüfung durch das Gericht auch die Frage, ob ein zu Beginn des Zeitraumes bestehender Anspruch wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine Veränderung erfahren hat. Das Gericht hat bei der Entscheidung allfällige bis Schluß der Verhandlung eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen und eine Beurteilung hinsichtlich des gesamten der Entscheidung unterliegenden Zeitraumes vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 2/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObS 2/87
    Veröff: SSV-NF 1/6
  • 10 ObS 182/89
    Entscheidungstext OGH 04.07.1989 10 ObS 182/89
    Vgl auch; Beisatz: Der durch den im Zeitpunkt der Neufestsetzung bestehenden Zustand bedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet die Untergrenze für die Herabsetzung und die Obergrenze für das Hinaufsetzen einer Rentenleistung im Falle der Neubemessung gemäß § 183 Abs 1 ASVG. (T1) Veröff: SSV-NF 3/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084135

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_009OBS00002_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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