Norm
ASVG §99 Abs1Rechtssatz
Eine frühere unrichtige Beurteilung der Unfallskausalität kann nicht nach § 183 Abs 1 und auch nicht nach § 99 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, die allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung erfaßt.Eine frühere unrichtige Beurteilung der Unfallskausalität kann nicht nach Paragraph 183, Absatz eins und auch nicht nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG korrigiert werden. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, die allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083927Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBS00003_8700000_002