RS OGH 1987/6/24 1Ob614/87, 6Ob108/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

ABGB §367 C
ABGB §368
ABGB §1063
ABGB §1090 IIf
HGB §366

Rechtssatz

Der Erwerber muß nicht rechnen, daß der Veräußerer Waren, deren Veräußerung zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb seines Handelsgewerbes gehört, im Wege des sog. "sale and lease back" an eine Leasinggesellschaft veräußert und gleichzeitig von dieser zurückgeleast hat; der Leasinggeber handelt vielmehr auf sein eigenes Geschäftsrisiko.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 614/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 614/87
    ÖBA 1988,88 = SZ 60/120 = RdW 1988,84 = JBl 1988,314 ( Czermak )
  • 6 Ob 108/98w
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 108/98w
    Vgl; Beisatz: Der originäre Eigentumserwerb nach § 367 ABGB führt zur Übertragung freien Eigentums an den gutgläubigen Erwerber und damit zum Erlöschen jedes vorher bestandenen Eigentums, etwa auch des Eigentums eines Leasinggebers. (T1); Veröff: SZ 72/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010888

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0010OB00614_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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