Norm
StGB §133 D1Rechtssatz
Der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) bei der Veruntreuung muß nicht auf dauernde Überführung des anvertrauten Gutes in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten gerichtet sein.Der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) bei der Veruntreuung muß nicht auf dauernde Überführung des anvertrauten Gutes in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten gerichtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094173Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0110OS00066_8700000_001