Norm
ABGB §983Rechtssatz
Beansprucht der Einreicher eines Eurocheques bei einer Bankfiliale, deren Angestellten er unbekannt ist, mit der Behauptung, er sei der Kontoinhaber, die Erweiterung des vereinbarten Überziehungskreditrahmens, ist seine Identität zu prüfen. Die Rechtsansicht eines Berufungsgerichtes, daß die Einsicht in die (hier gestohlene) Eurochequekarte nicht genügt, sondern auch noch die Unterschrift über die Empfangsnahme der Schecksumme auf dem Scheck zu prüfen ist und die Unterlassung dieser Maßnahme eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, ist vertretbar und kann daher einen Amtshaftungsanspruch nicht begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038492Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00015_8700000_002