Norm
ABGB §861Rechtssatz
Die Bank ist grundsätzlich berechtigt, auch ungedeckte Schecks einzulösen. In der Ziehung eines ungedeckten Schecks auf die kontoführende Stelle ist ein Anbot auf Abschluß eines Kreditvertrages in entsprechender Höhe zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019432Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00015_8700000_001