RS OGH 1987/6/25 7Ob592/87

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Veröffentlicht am 25.06.1987
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Norm

ZPO §60 Abs1 Satz1

Rechtssatz

Der Hinweis auf die Folgen des fruchtlosen Fristenablaufes in dem Beschluß, mit dem der Erlag einer Sicherheitsleistung angeordnet wird, dient nur der Belehrung der Partei. Sein Fehlen stellt daher dann keinen wesentlichen Mangel dar, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036141

Dokumentnummer

JJR_19870625_OGH0002_0070OB00592_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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