Norm
ZPO §60 Abs1 Satz1Rechtssatz
Der Hinweis auf die Folgen des fruchtlosen Fristenablaufes in dem Beschluß, mit dem der Erlag einer Sicherheitsleistung angeordnet wird, dient nur der Belehrung der Partei. Sein Fehlen stellt daher dann keinen wesentlichen Mangel dar, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036141Dokumentnummer
JJR_19870625_OGH0002_0070OB00592_8700000_001